Gerade bei Preisgegenüberstellungen habe sich die Wendung „UVP“ – so der BGH – als gängige Abkürzung für eine unverbindliche Preisempfehlung herausgebildet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Wendung „UVP“ systemwidrig erfolgt und vielmehr "u.P." oder "u.P.e." lauten müsste, wenn diese im direkten Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer Preisangabe gebracht wird.
Als nicht wettbewerbswidrig sieht der BGH auch die Wendungen "empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" an.
Mit dieser BGH-Entscheidung wird die bisherige Abmahnwelle zu dieser Thematik obsolet; bereits abgegebene Unterlassungserklärungen könnten gekündigt werden.
Ngoc-Danh Nguyen
Rechtsanwalt